Transition Investing

Regulatorik

Aktuelle Diskussionen

Wo Kommission, Rat und Europäisches Parlament bei SFDR 2.0 auseinanderliegen, mit Blick auf die Transition-Kategorie.

Stand des Verfahrens

  1. 20. November 2025

    Vorschlag der Kommission

    COM(2025) 841 mit drei Produktkategorien: Transition, ESG Basics und Sustainable.

  2. 24. Juni 2026

    Position des Rates

    Verhandlungsmandat der Mitgliedstaaten.

  3. 10. September 2026

    Position des Parlamentsausschusses

    Bericht des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON), A10-0234/2026, Berichterstatter Gerben-Jan Gerbrandy.

  4. ab Oktober 2026 (erwartet)

    Plenum und Trilog

    Bestätigung durch das Plenum, danach Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission.

Kommission, Rat und Parlament: ausgewertet im Originaltext (Kommissionsvorschlag COM(2025) 841, Verhandlungsmandat des Rates ST 10495/26, Bericht des Parlaments A10-0234/2026).

Die Streitpunkte im Überblick

1Fossile Unternehmen in der Transition-Kategorie

Kommission
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die neue Projekte zur Exploration, Förderung, Verteilung oder Raffination von Kohle, Öl oder Gas entwickeln, sowie Unternehmen ohne Ausstiegsplan aus der Kohleverstromung.
Rat
Ausgeschlossen sind Unternehmen mit Umsätzen aus Exploration, Förderung, Abbau oder Raffination fossiler Brennstoffe, außer sie lenken mindestens 20 % ihrer Investitionsausgaben in taxonomiekonforme Tätigkeiten und haben eine zeitgebundene, messbare Strategie zur Senkung ihrer Scope-1- und Scope-2-Emissionen, die mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar ist.
Parlament
Ausgeschlossen sind grundsätzlich alle Unternehmen mit Umsätzen aus Exploration, Förderung, Abbau oder Raffination fossiler Brennstoffe, außer sie lenken mindestens 20 % ihrer Investitionsausgaben in taxonomiekonforme Tätigkeiten, haben eine Paris-kompatible Strategie zur Senkung ihrer Scope-1- und Scope-2-Emissionen, bei Kohleverstromung einen Ausstiegsplan, und investieren über drei Jahre im Schnitt mehr in taxonomiekonforme Tätigkeiten als in neue fossile Projekte.

Offen im Trilog: Rat und Parlament öffnen die Kategorie für fossile Unternehmen unter Bedingungen; das Parlament verlangt zusätzlich einen Ausstiegsplan bei Kohleverstromung und mehr Investitionen in taxonomiekonforme Tätigkeiten als in neue fossile Projekte.

2Ausschluss bei Kohleumsätzen

Kommission
Ausgeschlossen sind Unternehmen mit mindestens 1 % Umsatz aus Stein- und Braunkohle (Art. 12 Abs. 1 lit. d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818).
Rat
Der Ausschluss wird gestrichen.
Parlament
Der Ausschluss bleibt bestehen.

Offen im Trilog: Einer der deutlichsten Gegensätze für den Trilog.

3Menschenrechte

Kommission
Ausgeschlossen sind Unternehmen mit Verstößen gegen den UN Global Compact oder die OECD-Leitsätze (Art. 12 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818).
Rat
Keine zusätzliche Regelung; es bleibt beim Ausschluss bei Verstößen gegen den UN Global Compact oder die OECD-Leitsätze.
Parlament
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die gegen die OECD-Leitsätze oder die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verstoßen und dadurch schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht verursachen, die nicht wirksam behoben wurden.

4Öffentliche Anleihen in der 70-%-Quote

Kommission
Anleihen öffentlicher Emittenten zählen nicht zur Quote, mit Ausnahme zweckgebundener Anleihen, etwa europäischer grüner Anleihen.
Rat
Allgemeine Anleihen öffentlicher Emittenten mit Sitz in der EU zählen mit, wenn eine formalisierte, dokumentierte Methodik die Ausrichtung am Transitionsziel belegt, und zwar höchstens bis zu 15 % des Portfolios. Die Grundlage der Bewertung ist in den regelmäßigen Berichten offenzulegen.
Parlament
Allgemeine Anleihen öffentlicher Emittenten mit Sitz in der EU zählen mit, wenn eine formalisierte, dokumentierte Methodik die Ausrichtung am Transitionsziel belegt, und zwar höchstens bis zu 15 % des Portfolios. Zweckgebundene Darlehen öffentlicher Stellen werden zweckgebundenen Anleihen gleichgestellt.

Offen im Trilog: Rat und Parlament formulieren die Regel nahezu gleich; das Parlament bezieht zusätzlich zweckgebundene Darlehen öffentlicher Stellen ein.

5Taxonomie-Weg

Kommission
Ab 15 % taxonomiekonformen Investitionen gilt die 70-%-Quote als erfüllt; Ausschlüsse und Offenlegung gelten weiter.
Rat
Die 15 % bleiben unverändert.
Parlament
Die 15 % bleiben; für die Sustainable-Kategorie nennt der Bericht 20 %. Die Ausschlüsse gelten auf dem übrigen Portfolio. Die Schwellenwerte sollen 36 Monate nach Anwendungsbeginn überprüft werden.

6Glaubwürdigkeit der Transitionsansätze

Kommission
Transitionspläne, wissenschaftsbasierte Ziele, Engagement, Portfolioziele und sonstige Beiträge müssen glaubwürdig sein; was das im Einzelnen heißt, soll ein delegierter Rechtsakt festlegen. Ein Transitionsplan kann sich auf mindestens einen Nachhaltigkeitsfaktor beziehen.
Rat
Für die Investmentarten c bis h ist ein dokumentierter, regelmäßig aktualisierter Due-Diligence-Prozess mit Monitoring Pflicht, der mindestens jährlich überprüft wird. Bei Transitionsplänen und wissenschaftsbasierten Zielen sind Governance und Ressourcen, zeitgebundene Ziele mit Zwischenzielen sowie Strategie und Umsetzung zu prüfen. Bei privaten und realen Vermögenswerten genügen dokumentierte, der Anlageklasse angemessene Belege.
Parlament
Dieselben Pflichten zu Due Diligence und Monitoring wie beim Rat. Zusätzlich entfällt der Zusatz, dass sich ein Transitionsplan auf mindestens einen Nachhaltigkeitsfaktor beziehen kann.

Offen im Trilog: Rat und Parlament liegen nah beieinander; offen ist vor allem die Erleichterung für private Märkte.

7Weg über Klima-Referenzwerte

Kommission
Fonds, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel (CTB) oder einen Paris-abgestimmten Referenzwert (PAB) nachbilden oder sich daran ausrichten, erfüllen alle vier Bedingungen der Kategorie.
Rat
Ein förmlicher Bezug auf einen Referenzwert ist nicht nötig; es genügt, wenn Anlagestrategie und Allokation die Anforderungen an CTB oder PAB erfüllen. Als erfüllt gelten dann Quote und Ausschlüsse, die Angaben zu nachteiligen Auswirkungen bleiben Pflicht.
Parlament
Unverändert wie im Kommissionsvorschlag.

8Offenlegung der Investmentarten

Kommission
Transition-Fonds legen offen, welche der anrechenbaren Investmentarten sie nutzen und mit welchem Anteil.
Rat
Keine Änderung bei diesen Angaben. Wer allgemeine Anleihen öffentlicher Emittenten anrechnet, legt die Grundlage dafür in den regelmäßigen Berichten dar.
Parlament
Die Anteile sind als Prozentsatz des Portfolios anzugeben. Hinzu kommt eine Beschreibung der Engagement-Strategie oder eine Begründung, warum keine verfolgt wird.

9Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen

Kommission
Transition-Produkte ermitteln und veröffentlichen ihre wichtigsten nachteiligen Auswirkungen; Indikatoren sind dafür möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Rat
Mindestens drei Indikatoren aus einer Liste der Kommission sind Pflicht. Hält das Produkt Unternehmen mit Umsätzen aus fossilen Brennstoffen, kommt ein Indikator zum Anteil dieser Investments hinzu.
Parlament
Pflicht ist ein Indikator zu Engagements im fossilen Sektor und zu Treibhausgasemissionen, dazu mindestens ein weiterer, für das Transitionsziel relevanter Indikator.

10Anlaufphase

Kommission
Eine Anlaufphase bis zum Erreichen der 70-%-Quote ist möglich, muss aber offengelegt werden.
Rat
Die Anlaufphase darf höchstens drei Jahre dauern, sofern das jeweilige Fachrecht keine kürzere oder längere Frist vorsieht.
Parlament
Die Anlaufphase bleibt ohne feste Höchstdauer.

Offen im Trilog: Besonders relevant für geschlossene Fonds und Private Markets.

11AIF für professionelle Anleger

Kommission
Keine gesonderte Ausnahme; ein Verzicht ist nur für bestehende Produkte vorgesehen, die für neue Anleger geschlossen sind.
Rat
Anbieter können für AIF, die ausschließlich professionellen Anlegern angeboten werden, auf die Kategorisierung verzichten; ihr Vertrieb muss sich dann ausschließlich an professionelle Kunden richten.
Parlament
Anbieter können für AIF, die ausschließlich professionellen Anlegern zugänglich sind, auf die Kategorisierung verzichten, mit Begründung in den vorvertraglichen Unterlagen.

12Anlageberatung und Portfolioverwaltung

Kommission
Anlageberatung und Portfolioverwaltung fallen nicht mehr unter die Offenlegungsverordnung. Die Vertriebsregeln sollen stattdessen die neuen Kategorien widerspiegeln.
Rat
In den ausgewerteten Quellen keine Änderung genannt.
Parlament
Der Bericht geht vom Ausschluss aus und stellt klar, dass Anlageberatung andere Finanzinstrumente weiterhin empfehlen kann.

Offen im Trilog: Für den Vertrieb hängt viel davon ab, wie die MiFID-Regeln zu Nachhaltigkeitspräferenzen angepasst werden.

13Anwendungsbeginn

Kommission
18 Monate nach Inkrafttreten.
Rat
24 Monate nach Inkrafttreten.
Parlament
24 Monate nach Inkrafttreten.

Offen im Trilog: Anwendung damit voraussichtlich nicht vor 2029.

Quellen

Die Übersicht gibt den Stand der Verhandlungspositionen wieder; das Ergebnis des Trilogs kann davon abweichen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Entstehung: recherchiert und formuliert mit Unterstützung von KI-Werkzeugen, fachlich geprüft und verantwortet von Stefan Fritz.